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Rechtsfachgebiet

Arbeitsrecht | Rechtsfragen

ARBEITSRECHT

Das Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitsnehmern und Arbeitsgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

Das Arbeitsrecht ist als Arbeitnehmerschutzrecht entstanden. Es dient auch heute vornehmlich dem Schutz des Arbeitsnehmers. Für den Arbeitnehmer ist der Arbeitsvertrag, der mit Arbeitgeber schließt, regelmäßig das wichtigste Rechtsgeschäft. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung.

Individualarbeitsrecht

Es befasst sich hauptsächlich mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages, mit den Pflichten der Arbeitsvertragsparteien gegen über dem allgemeinen Zivilrecht, Regelungen des Leistungsstörungsrechts (*) und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Kündigung.

(*) Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitsgebers –Verzug der Lohnzahlung, Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten), Annahmeverzug

(*) Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitsnehmers – Verzug der Arbeitsleistung, Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitsnehmers

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nur auf die Möglichkeit der Kündigung beschränkt. Möglich ist auch eine Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen oder das Auslaufen des Arbeitsverhältnisses wegen Befristung. Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:

1. Beendigung durch Aufhebungsvertrag
2. Beendigung bei Befristung
3. Beendigung durch vom Arbeitgeber provozierte Kündigung
4. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
5. Beendigung durch Tod des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers

Kündigung Arbeitsvertrag:

1. Kündigung vor Beschäftigungsbeginn
2. Kündigung des Arbeitgebers
    a) Fristlose Kündigung
    b) Ordentliche Kündigung
    c) Kündigungsschutz bei Massenentlassungen
3. Kündigung des Arbeitnehmers
    a) Außerordentliche Kündigung
    b) Ordentliche Kündigung

Häufig gefragte Themen im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsvertrages sind die Abmahnung durch den Arbeitgeber, die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Frage nach einem Arbeitszeugnis.

Abmahnung

Eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers ist für den Arbeitnehmer durchaus keine Kleinigkeit mehr. Der Arbeitgeber beanstandet damit nämlich einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag bzw. eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers. Er hat damit gegebenenfalls den ersten Schritt zu einer möglichen nachfolgenden Kündigung gesetzt. Daraus ergibt sich auch das Ziel der Abmahnung: Der Arbeitnehmer soll auf sein Fehlverhalten hingewiesen und vor weitergehenden Maßnahmen gewarnt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchen Fällen der Arbeitgeber abmahnen darf und was der Arbeitnehmer, der sich unberechtigt behandelt fühlt, dagegen unternehmen kann.

Abfindung

Der Abbau von Arbeitsplätzen (z.B. durch Kündigung) sowie die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen in der Praxis häufig zur Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer. Eine solche Abfindung kann ihre Grundlage in einem Sozialplan, einer Aufhebungsvereinbarung, einem Tarifvertrag, einer gerichtlichen Festsetzung nach einer Auflösungsentscheidung oder einer gerichtlichen Festsetzung eines Nachteilausgleichs haben. Für den Arbeitnehmer zählt letztlich, was er "netto" von der Abfindung hat. Die Beantwortung der Frage richtet sich entscheidend danach, welcher Abgabenbelastung (Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) die Abfindung unterliegt, wie sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt und ob bei mehreren Abfindungen eine Anrechnung stattfindet.

Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:

1. Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung
2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abfindung
3. Steuerrechtliche Behandlung der Abfindung
4. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
5. Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes
6. Anrechnung von verschiedenen Abfindungen aufeinander
7. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?
8. Pfändbarkeit der Abfindung

Arbeitszeugnis

Trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (in der Regel durch die Kündigung des Arbeitsvertrages), so geschieht das in vielen Fällen nicht im guten Einvernehmen. Gerade dann ist es für den Arbeitnehmer interessant zu wissen, ob er einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, wie das Zeugnis aussehen, was darin stehen muss und was der Inhalt denn bedeutet.

Zum Thema Arbeitszeugnis soll hier folgendes behandelt werden:

1. Arbeitszeugnis - Anspruch auf ..., Form, Inhalt
2. Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis?
3. Inhalt des Zeugnisses
4. Die Geheimsprache der Arbeitgeber
5. Die Zeugnisnoten
6. Zwischenzeugnis
7. Klage auf Zeugniserteilung

- Umsetzung, Versetzung, Eingruppierung
- Elterngeld/Elternzeit
- Lohnanspruch
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Urlaub
- Insolvenz des Arbeitgebers

Kollektives Arbeitsrecht

Das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.

1.) Koalitionsrecht:

Unter Koalition versteht man einen freiwilligen Zusammenschluss von AN oder AG, der auf eine gewisse Dauer angelegt, auf privatrechtlicher Grundlage beruht, eine körperschaftliche Verfassung hat, überbetrieblich organisiert ist und eine demokratische Willensbildung vorsieht.

- Gewerkschaften sind sozialpolitische Organisationen der Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu den Arbeitgeberverbänden sind Gewerkschaften nichtrechtsfähige Vereine.
- Arbeitgeberverbände sind sozialpolitische Organisationen der Arbeitgeber. Sie sind vor allem als Industrieverbände in Form von rechtsfähigen Vereinen organisiert.

2.) Tarifvertragsrecht :

Wie bei jedem Vertrag kommt auch ein TV nur zustande, wenn zwei gleichlautende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) abgegeben wurden. Zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung, die auf den Abschluss eines TV gerichtet ist, ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien tariffähig iSv § 2 TVG sind.

3) Arbeitskampf

- Streik - Unter Streik versteht man die gemeinsame, bewusste und planmäßige Verweigerung der vertraglich geschuldeten Arbeit einer größeren Zahl von AN zur Durchsetzung bestimmter Forderungen bzw. zur Erreichung eines bestimmten Kampfzieles. - Aussperrung - Die Aussperrung ist eine planmäßige Ausschließung mehrere AN durch einen oder mehrere AG von der Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung.

4.) Betriebsverfassungsrecht

- Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz. Zur Mitarbeitervertretung im öffentlichen Dienst, siehe unter Personalvertretung.
- Die Personalvertretung (Personalrat) ist die Vertretung der Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamte) einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes), vergleichbar mit der Arbeitnehmervertretung in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer geregelt.

 


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